Allgemeine Geschäftsbedingungen

VERTRAGSBEDINGUNGEN UND HINWEISE


Der Vermieter hat den gemieteten Anhänger Haftpflicht versichert. Bei Schäden in angekoppeltem Zustand ist ggf. die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges eintrittspflichtig. Eine Kaskoversicherung besteht für den Anhänger allerdings nicht. Transportierte Gegenstände müssen vom Mieter ggf. selbst versichert werden. Bei einem Eintreten des Haftpflichtschaden tritt der Mieter mit einer Selbstbeteiligung von 1000 Euro ein.

Der Mieter haftet in vollem Umfang für Schäden am Mietfahrzeug.

Bei übername des Anhängers trit automatisch ein Mietvertrag in Kraft auch wenn es keinen schriftlichen Vertrag zwischen dem Vermieter und dem Mieter giebt weil der Anhänger telefonisch oder online bestellt wurde.

Mit der übername des Fahrzeugs erklärt sich der Mieter mit allen AGB s einverstanden.


Der Mieter hat den Anhänger pfleglich zu behandeln und in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Er darf ihn nur im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Bestimmung einsetzen. Insbesondere muss der Mieter über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügen. Schäden sind dem Vermieter sofort mitzuteilen. Der Mieter hat sich selbst über die Vorschriften betreffend das Mitführen von Anhängern zu informieren.


Eine Untermietung ist ausgeschlossen, der Mieter darf den Anhänger auch nicht durch andere Personen oder in sonstiger Weise nutzen lassen, es sei denn, dies wäre schriftlich zwischen den Vertragsparteien unter ausdrücklicher Benennung des weiteren Fahrers / Nutzers zugelassen worden.


Der Mieter hat den Anhänger so zu beaufsichtigen, dass Beschädigungen oder sonstige Einwirkungen auf die Mietsache durch Dritte ausgeschlossen sind. Insbesondere muss der Anhänger nachts so ab- oder untergestellt werden, dass Schäden nicht eintreten können.


Fahrten ins Ausland dürfen nur nach  vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Erlaubnis des Vermieters vorgenommen werden. Dieser kann die Erlaubnis von der Gestellung einer ausreichenden Sicherheit abhängig machen, ist aber grundsätzlich zu einer derartigen Erlaubnis nicht verpflichtet.


Der Anhänger muss vom Mieter bei Ablauf  der Vertragsdauer während der Öffnungszeiten des Vermietbetriebes, die dem Mieter mitgeteilt wurden, zurückgegeben werden. Das Abstellen des Anhängers außerhalb der Öffnungszeiten auf oder vor dem Betriebsgelände des Vermieters stellt keine ordnungsgemäße Rückgabe dar.


Fremdfahrzeuge die zur Reperatur oder zum Transport in unserem Werkstattbetrieb abgegeben werden sind nur dann durch uns versichert wenn die Fahrzeuge bei uns auf dem Betriebsgelände abgestellt werden und der Kunde einen Reperaturauftrag unterschrieben hat.

Für Fahrzeuge die ausserhalbs unseres Betriebsgeländes abgestellt werden übernehmen wir keinerlei Haftung.


Der Vermieter haftet gegenüber dem Mieter für eigenes Verschulden bzw. dass seiner Erfüllung- / Verrichtungsgehilfen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.


Umbauten am Anhänger sind verboten, Plane und Spriegel oder andere Anbauteile am Anhänger dürfen vom Mieter nicht aus, ab, oder umgebaut werden.
 
 
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